GW2672m: Wir kämpfen weiter!

GW2672m - Wir kämpgen weiter!
20.02.2026 - Liebe Wolfsfreunde,
selbstverständlich nehmen wir das Skandalurteil der Richter aus Mannheim in Sachen GW2672m nicht einfach so hin,
auch wir, der Freundeskreis freilebender Wölfe e.V. kämpfen natürlich weiter.
Damit Ihr Euch über das Urteil, über die die weiteren juristischen Schritte selbst eine Meinung bilden könnt, hier kurz und bündig
(wegen der Fülle nicht vollumfänglich) unsere Interpretation:
Zum Urteil
Die Richter vom VGH Mannheim haben hat im sogenannten Eilverfahren festgestellt:
- dass im Schwarzwald ein abstrakt gefährliches schreckliches Raubtier lebt, welches auf unwegsamem Gelände jederzeit imstande ist, den Menschen in naher Zukunft anzugreifen und zu töten (Gesundheits- und Lebensgefahr).
- dass der Mensch vor diesem Raubtier nicht fliehen und sich gegenüber diesem auch nicht wehren kann (keine geeigneten Alternativen).
- dass es auf die lokale Population nicht ankomme, weil die Bundesregierung sich glücklich schätzen konnte, der EU-Kommission endlich einen "günstigen" Erhaltungszustand mitteilen zu dürfen. Deshalb könne auf die paar Wölfe im Südwesten der Republik locker verzichtet werden; ohnehin komme es auf einen Rüden nicht an, weil es dort ja noch mindestens zwei weitere gibt. Es fehle vor Ort die Dynamik; die bisherige Population im Schwarzwald befinde sich in einem so desolaten Zustand, dass sich der Erhaltungszustand nicht (weiter) verschlechtern könne (Nicht-Verschlechterung des Erhaltungszustands).
Wie es aus juristischer Sicht weiter geht:
Das Eilverfahren, um den Abschuss zu verhindern ist beendet. Hier haben wir verloren, das Urteil ist hierbei unanfechtbar.
Solange der Wolf GW2672m noch lebt, bleibt es bei der simultan von uns eingereichten Anfechtungsklage.
Sobald der Wolf geschossen ist, müssen wir, aber auch die ebenfalls klagende Naturschutzinitiative e.V. und die Behörde gemeinsam die Anfechtungsklage auf eine sog. Fortsetzungsfeststellungsklage umstellen.
Der Antrag lautet dann, dass festgestellt werden möge, dass die Abschussgenehmigung von Anfang an rechtswidrig war. (Im dann "heute" ist sie es nicht mehr, weil sie mit dem Abschuss ihre Gültigkeit/Vollziehbarkeit verliert.
Die Abschussgenehmigung ist sozusagen weg. Juristendeutsch: erledigt. Also: Wolf erlegt, dann Bescheid erledigt).
Es geht also noch einmal vor das Veraltungsgericht in Stuttgart. Dort dürfen wir dann, sobald die Behörde auf unsere Klageschrift erwidert hat (dauert noch), nochmals vortragen. D.h., das VG Stuttgart mit wahrscheinlich genau demselben Richterteam darf sich mit der Sache noch einmal befassen. Wann genau, steht leider noch nicht fest, womöglich noch im Laufe des Jahres, wahrscheinlich aber nach dem Abschuss von GW2672m.
Jedenfalls folgt irgendwann in Stuttgart beim Verwaltungsgericht (erste Instanz) ein Termin mit Verhandlung und Urteil. Hiergegen kann dann -- sofern die Berufung zugelassen wird -- der VGH Mannheim angerufen werden. Es folgen Termin und Urteil. Dann ggf. noch die Revision zum BVerwG und danach ggf. zielführend zum EuGH.
Wichtig zu wissen:
Ab dem Zeitpunkt, ab welchem der Wolf erschossen ist, hat/hätte das Gericht zwingend die Berufung zuzulassen (wegen der klärungsbedürftigen Frage, ob klagebefugte Naturschutzvereinigungen nach einer Erledigung der Sache (Todesfall, Befristungsablauf) überhaupt noch klagen dürfen); Werden wir abgewiesen, ginge es erneut zum VGH Mannheim, der aus demselben Grunde die Revision zulassen muss/müsste.
Unser Rechtssystem befindet sich quasi im freien Fall, die Justiz steht vor dem Kollaps, die Verfahren können sich nicht nur über Monate sondern Jahre hinziehen.
Warum u.a. das Urteil keinen finalen Bestand haben darf:
1.
Primär geht es um den „günstigen Erhaltungszustand“. Der von der Bundesregierung willkürlich und ohne wissenschaftlichen Bezug festgestellter günstige Erhaltungszustand diente dem Verwaltungsgericht sowie dem Verwaltungsgerichtshof als schwerwiegendes Argument und zementierte diesen. Das darf so nicht stehen bleiben und dürfte in der Folge spätestens vom EuGH gekippt werden.
2.
nicht nur das VG sondern auch der VGH Mannheim hat hier ein Präzedenzfall festgemacht, dass nämlich die erklärte abstrakte Gefahr für einen Abschuss ausreiche. Das dürfte zukünftig verheerende Folgen haben, weil man dann allerorten, nur schon bei Sichtungen und Annäherungen eine abstrakte Gefahr konstruieren könnte und in der Folge Ausnahmegenehmigungen bzw. zukünftig auch Abschüsse beantragt und dabei immer auf dieses Urteil verweisen wird.
3.
In der Urteilsbegründung hält man fest, dass die aktive Vergrämung, die sogenannte aversive Konditionierung, nicht erfolgsversprechend sei. Mit Verweis auf dieses Urteil wird man zukünftig allerorten die aktive Vergrämung als Alternative ablehnen und den sofortigen Abschuss präferieren.
Deshalb kämpfen wir als eingetragener Verein mit dem Satzungsziel, sich für den Schutz der Wölfe einzusetzen, weiter!
Liebe Wolfsfreunde!
Klagen kosten Geld, vor allem notwendige Schritte in die nächste Instanz!
Ihr könnt uns dabei helfen, uns unterstützen! Jeder Euro hilft, jede Mitgliedschaft.
Seid also aktiv dabei - seid ein Teil von uns!
Herzliche Grüße!
