Verein -
Klage beim Verwaltungsgericht Schwerin

Liebe Wolfs-, Natur- und Artenschützer*innen,
der Freundeskreis freilebender Wölfe e. V. führt das nächste Verfahren gegen das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern als oberste Jagdbehörde.
Gegenstand unserer Klage ist die „Allgemeinverfügung zur Entnahme schadstiftender Wölfe in Mecklenburg-Vorpommern“ vom 11.09.2026. Link zur AllgVfg
Das Ministerium erlässt diese Allgemeinverfügung ausdrücklich als oberste Jagdbehörde auf Grundlage des § 22d BJagdG in Verbindung mit § 26 Abs. 1 LJagdG M-V. Ja, auch Herr Backhaus ließ es sich nicht nehmen, eine Allgemeinverfügung zur Tötung von Wölfen auf Grundlage des § 22d BJagdG zu erlassen. Auch er ist ja schließlich ein „verantwortungsvoller“ Umweltminister und betonte mehrfach, dass der Wolf ein faszinierendes Wildtier sei. Deshalb wurde wohl vorsorglich auch gleich die sofortige Vollziehung der Verfügung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet. Der Winter naht, ein Wolfsfell wärmt. Wen interessieren schon CITES, die FFH-Richtlinie, die Urteile des EuGH oder der Umstand, dass der Wolf in Deutschland weiterhin eine streng geschützte Art ist? Behörden und Politiker offensichtlich nicht mehr. Stattdessen wird weiterhin die Desinformation verbreitet, mit der Herabstufung des Wolfs in Anhang V der FFH-Richtlinie sei sein strenger Schutz in Deutschland praktisch erledigt, Herdenschutz ist fakultativ und der Wolf kann nun ohne Genehmigung bejagt werden.
Das ist falsch. Der Wolf ist weiterhin in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführt und damit nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. a BNatSchG besonders geschützt und nach § 7 Abs. 2 Nr. 14 Buchst. a BNatSchG streng geschützt.
Gesetze im Internet
Auch diese Allgemeinverfügung ist natürlich rechtswidrig. Sie begegnet bereits erheblichen formellen Bedenken hinsichtlich der Zuständigkeit.
Die Allgemeinverfügung selbst beruft sich auf § 26 Abs. 1 LJagdG M-V und erklärt das Ministerium als oberste Jagdbehörde für zuständig. Gleichzeitig überträgt sie den konkreten Vollzug der Entnahmen auf die unteren Jagdbehörden (bei den Landkreisen). Allerdings handelt es sich bei dieser Allgemeinverfügung gerade nicht um einen Wolfsmanagementplan. Das Ministerium stellt selbst ausdrücklich klar: „Die Allgemeinverfügung dient nicht der allgemeinen Regulierung des Wolfsbestandes.“ Und weiter: „Sie regelt weder ein allgemeines Bestandsmanagement des Wolfes noch eröffnet sie Entnahmen unabhängig von den gesetzlichen Voraussetzungen.“ Damit handelt es sich gerade nicht um einen revierübergreifenden Managementplan nach § 22d Abs. 2 BJagdG.
Der „Managementplan Wolf Mecklenburg-Vorpommern 2021“ gilt damit rechtlich weiterhin, solange er nicht aufgehoben oder durch einen neuen Managementplan ersetzt worden ist.
Die Allgemeinverfügung schafft vielmehr zusätzlich einen zeitlich grundsätzlich unbegrenzten landesweiten Rahmen, innerhalb dessen die unteren Jagdbehörden nach einem Nutztierschaden kurzfristig und geheim die Tötung eines Wolfes ermöglichen können.
Sie dürfen dabei sogar den räumlichen und zeitlichen Umfang der Entnahme abweichend festlegen und den Zeitraum verlängern. Kein Wort findet sich über eine konkrete Prüfung der Auswirkungen der jeweiligen Entnahme auf den Erhaltungszustand des Wolfs auf lokaler und nationaler Ebene.
Kein Wort über eine konkrete populationsbiologische Prüfung vor der Tötung. Kein Wort darüber, wie viele zusätzliche anthropogene Todesfälle die Population überhaupt verkraftet.
Stattdessen sollen erfolgte Entnahmen anschließend „in die Bewertung der Wolfspopulation“ einbezogen werden. Mit anderen Worten: Erst schießen, dann prüfen, was es mit der Population gemacht hat. Ein solches Vorgehen verstößt in gröbster Weise gegen das unionsrechtliche Vorsorgeprinzip gemäß Art. 191 Abs. 2 AEUV, wonach die Umweltpolitik der Union auf einem hohen Schutzniveau beruhen und Risiken für die Umwelt gerade auch bei wissenschaftlicher Unsicherheit vorsorgend begegnet werden muss.
Auch verpflichtet Art. 14 Abs. 1 FFH-RL die Mitgliedstaaten dazu, Maßnahmen zu treffen, damit die Entnahme von Arten des Anhangs V mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands vereinbar ist. Der Wortlaut lautet „mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands“. Ist der Erhaltungszustand bereits ungünstig, kann daraus keine Freigabe zur zusätzlichen Nutzung hergeleitet werden. Vielmehr müssen nach der Rechtsprechung des EuGH Maßnahmen getroffen werden, die zur Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands beitragen. Eine Bejagung, die dieses Ziel gefährdet oder den ungünstigen Zustand weiter verschlechtert, ist unzulässig.
Herr Backhaus, wie wäre es also mit Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen Verfolgung von Wölfen und Einrichtung von Schutzgebieten für Wölfe, für die Deutschland gemäß der FFH-Richtlinie verpflichtet ist? Das wären wirkliche Managementmaßnahmen für die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes des Wolfes in Deutschland.
Auch Mecklenburg-Vorpommern beruft sich auf die Erklärung der Bundesregierung vom Oktober 2025, wonach sich der Wolf in Deutschland in einem günstigen Erhaltungszustand befinde. Diese Erklärung ist inzwischen auch deshalb als alleinige Grundlage ungeeignet, weil die zugrunde liegenden Daten und Bewertungen inzwischen mehr als ein Jahr alt sind.
Für Entnahmeentscheidungen sind die aktuellen und best verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse zugrunde zu legen. Gerade bei einer sich verändernden Population reicht es nicht, sich dauerhaft auf eine politische Erklärung aus dem Oktober 2025 zurückzuziehen.
Und von populationsbiologischer Modellierung, genetischer Konnektivität, effektiver Populationsgröße, Mortalitätsraten oder der Belastbarkeit zusätzlicher anthropogener Mortalität haben die Beschäftigten der unteren Jagdbehörden oder die mit der Tötung beauftragten Jäger regelmäßig gerade nicht die erforderliche wissenschaftliche Fachkunde.
Darüber hinaus entsprechen die in Anlage 1 zur Allgemeinverfügung festgelegten Herdenschutzmaßnahmen nicht vollständig den Empfehlungen des Bundesamtes für Naturschutz (BfN).
(So verlangt die Allgemeinverfügung bei elektrifizierten Schutzzaunsystemen lediglich eine Mindestspannung von 2.500 Volt und mindestens 1 Joule. Für Schafe und Ziegen werden elektrifizierte Netzzäune mit einer tatsächlichen Mindesthöhe von 1,00 m als ausreichend angesehen. Das Bundesumweltministerium verweist dagegen auf die Empfehlungen von BfN und DBBW, wonach für Schafe und Ziegen unter anderem elektrische Zäune von mehr als 120 cm Höhe und eine Spannung von mehr als 4.000 Volt empfohlen werden.
BMU
Besonders kritisch ist deshalb folgende Begründung des Ministeriums:
„Eine darüber hinausgehende Verschärfung der Schutzmaßnahmen kann nicht unbegrenzt als milderes Mittel gegenüber einer Entnahme verlangt werden.“ Genau hier liegt ein wesentlicher rechtlicher Fehler. Die Allgemeinverfügung definiert selbst einen abgesenkten „zumutbaren Herdenschutz“ und erklärt diesen anschließend praktisch zur Grenze dessen, was vor der Tötung eines Wolfs noch verlangt werden könne.
So funktioniert die Prüfung milderer Mittel nicht.
Der EuGH hat in seinem Urteil vom 11.07.2024, C-601/22, ausdrücklich entschieden, dass mögliche Alternativen zur Tötung auf Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse geprüft werden müssen.
In Rn. 85 nennt der EuGH ausdrücklich Schutzmaßnahmen auf Almen als mögliche Alternative und stellt klar, dass deren wirtschaftliche Auswirkungen zwar berücksichtigt werden dürfen, aber keinen ausschlaggebenden Charakter haben dürfen.
EUR-Lex
In Rn. 86 heißt es entsprechend, dass die zuständigen Behörden verpflichtet sind, „auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse die denkbaren anderweitigen Lösungen zu beurteilen“,
wobei wirtschaftliche Auswirkungen berücksichtigt werden dürfen, „ohne dass diese ausschlaggebenden Charakter hätten“.
EUR-Lex
Das bedeutet: Herdenschutzmaßnahmen sind nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft und Technik zu prüfen und gegebenenfalls nachzurüsten. Wirtschaftliche oder finanzielle Gesichtspunkte dürfen berücksichtigt werden. Sie dürfen aber nicht einfach zum entscheidenden Argument dafür gemacht werden, auf besseren Herdenschutz zu verzichten und stattdessen den Wolf zu töten.
Sollte das Ministerium dagegen meinen, dass die angefochtene Allgemeinverfügung in Wahrheit ein neuer Wolfsmanagementplan ist, müsste es sie auch entsprechend bezeichnen und die gesetzlichen Voraussetzungen des § 22d Abs. 2 BJagdG erfüllen.
Denn § 22d Abs. 2 BJagdG verlangt ausdrücklich einen „revierübergreifenden Managementplan“, der darauf auszurichten ist, die Vereinbarkeit der Jagd mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands zu gewährleisten.
Gesetze im Internet
Genau das will die Allgemeinverfügung aber nach ihrer eigenen Begründung gerade nicht sein.
Nur um ein wissenschaftlich begründetes Bestandsmanagement geht es dem Ministerium offensichtlich nicht. Geschaffen werden soll vielmehr ein möglichst schneller und weitgehend dezentraler Vollzug von Wolfstötungen durch die unteren Jagdbehörden.
Der Erhaltungszustand der Art Wolf in Deutschland ist – entgegen der Bewertung im FFH-Bericht 2025 – „ungünstig-schlecht“. Der Freundeskreis freilebender Wölfe e. V. kann dies im gerichtlichen Verfahren anhand der zugrunde liegenden wissenschaftlichen Daten belegen.
Die Bundesregierung behauptete im Oktober 2025, dass der nationale Wolfsbestand bei rund 235 Wolfspaaren einen günstigen Erhaltungszustand erreicht habe.
Wissenschaftlich ist diese Zahl jedoch keineswegs mit einer langfristig genetisch überlebensfähigen Population gleichzusetzen.
In der populationsgenetischen Forschung wird für die langfristige Erhaltung des evolutionären Potenzials regelmäßig eine effektive Populationsgröße von Ne ≥ 500 zugrunde gelegt. Die effektive Populationsgröße ist dabei nicht identisch mit der bloßen Zahl vorhandener Wölfe oder Paare. Untersuchungen zu europäischen Wolfspopulationen zeigen vielmehr, dass erhebliche Unterschiede zwischen tatsächlicher Bestandsgröße und effektiver Populationsgröße bestehen können.
Vlaanderen.be
Deutschland ist zudem groß genug und verfügt nach den Untersuchungen des Bundesamtes für Naturschutz über ausreichend geeigneten Lebensraum für eine wesentlich größere Wolfspopulation.
Dass es mehr als 25 Jahre nach der Rückkehr des Wolfs nach Deutschland beispielsweise in Hessen noch immer nur eine Handvoll dauerhaft etablierter Wölfe gibt, liegt jedenfalls nicht schlicht daran, dass dort kein geeigneter Lebensraum vorhanden wäre.
Es stellt vielmehr die Frage, warum die natürliche Ausbreitung des Wolfs in bestimmten Regionen seit Jahren kaum vorankommt und welche Rolle dabei anthropogene Mortalität und illegale Tötungen spielen.
Auch daran zeigt sich, wie grotesk die Behauptung eines bundesweit bereits bestehenden „günstigen“ Erhaltungszustands ist und wie groß gleichzeitig das Vollzugsdefizit Deutschlands beim Artenschutz und bei der Bekämpfung von Artenschutzkriminalität ist.
Deutschland dokumentiert illegal getötete (gefundene) Wölfe wissenschaftlich sehr genau. Eine bundesweit durchgängige Statistik darüber, wie viele dieser Fälle zu Tatverdächtigen, Anklagen und rechtskräftigen Verurteilungen führen, existiert dagegen nicht.
In vielen Fällen liegt eine illegale Tötung eindeutig vor, ist der Täter bekannt. Zu einer Verurteilung eines Täters kam es jedoch bisher nie.
Auch das untergräbt das Vertrauen in die Handlungsfähigkeit der Behörden und in den Rechtsstaat.
Denn ein Staat, der auf der einen Seite den Wolf als geschützte Art bezeichnet, illegale Tötungen aber nicht aufklärt und gleichzeitig auf der anderen Seite immer neue Möglichkeiten für staatlich legitimierte Wolfstötungen schafft, muss sich die Frage gefallen lassen, wie ernst er den gesetzlichen Artenschutz tatsächlich nimmt.
Rechtsquellen
- § 7 Abs. 2 Nr. 13 und 14 BNatSchG – besonderer und strenger Schutz: § 7 BNatSchG
- § 22d BJagdG – Jagd und Entnahme des Wolfs: § 22d BJagdG
- FFH-Richtlinie 92/43/EWG, insbesondere Art. 1 Buchst. i, Art. 11 und Art. 14: FFH-Richtlinie bei EUR-Lex
- EuGH, Urteil vom 11.07.2024 – C-601/22, insbesondere Rn. 84–86: EuGH C-601/22
- EuGH, Urteil vom 12.06.2025 – C-629/23, insbesondere Rn. 52–66: EuGH C-629/23
- BfN/DBBW, Empfehlungen zum Herdenschutz: BfN-Schriften 530
