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Niedersachsens Wolfspolitik: Wolfsfreie Zonen, Geheimhaltung und Missachtung des europäischen Artenschutzrechts

Niedersachsens Wolfspolitik:
Wolfsfreie Zonen, Geheimhaltung und Missachtung des europäischen Artenschutzrechts
Niedersachsens Oberste Jagdbehörde weist in den benachbarten Landkreisen Cloppenburg und Emsland sogenannte „Interventionsgebiete“ aus; die Territorien Werlte und Dörpen. Werlte besteht seit dem 6. August 2026, Dörpen seit dem 28. Oktober 2026. In diesen Gebieten ist nach den niedersächsischen Regelungen sogar die Tötung ganzer Wolfsrudel einschließlich ihrer Welpen vorgesehen. Diese "Interventionsgebiete" sind nichts anderes als „wolfsfreie“ Zonen und verstoßen gegen die FFH-Richtlinie. Dass "wolfsfreie" Zonen illegal sind, darauf hat selbst die EU-Kommission bereits mehrfach hingewiesen. Auch wir haben das niedersächsische Landwirtschaftsministerium (Oberste Jagdbehörde) nachweislich auf die Rechtswidrigkeit solcher Interventionsgebiete und die damit angeordneten Wolfstötungen hingewiesen.
Die Oberste Jagdbehörde setzt ihre Vorgehensweise trotz Kenntnis der Rechtswidrigkeit fort. Wir werfen ihr deshalb vor, vorsätzlich rechtswidrig zu handeln.
Aber Frau Staudte setzt noch einen drauf! Mit der Änderung der „Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Jagdgesetzes“ wird Folgendes ermöglicht:
„[...] darf die Jagd auf den Wolf ausgeübt werden [...] als Schnellabschuss von Wölfen jeden Alters vom 1. Juli bis zum Ablauf des Monats Februar [...] oder in einem Interventionsgebiet auf Jungwölfe vom 1. Juli bis zum Ablauf des Monats Februar [...] und auf die übrigen Wölfe vom 1. November bis zum Ablauf des Monats Februar.“
Ja, ihr lest richtig! Im Bundesjagdgesetz wurde für die Wolfsbejagung bereits eine Jagdzeit vom 1. Juli bis zum 31. Oktober festgesetzt. Dies ist bereits unionsrechtswidrig, weil der Erhaltungszustand des Wolfes in Deutschland ungünstig-schlecht ist. Die Jagdzeit wird damit unzulässigerweise bis Ende Februar verlängert. Die Ranz- und Paarungszeit der Wölfe fällt genau in diesen Zeitraum. Sie liegt zwischen Ende Januar und Anfang März, mit ihrem Schwerpunkt im Februar. In dieser Zeit ist die Fähe nur wenige Tage empfängnisbereit.
Werden reproduktionsfähige Tiere in den betroffenen Territorien während dieser entscheidenden Phase getötet, wird die Reproduktion der lokalen Population(en)
für das gesamte Jahr verhindert und natürlich auch die Jungwölfe getötet, die ihre Elternrudel verlassen und sich auf der Suche nach einem eigenen Revier und einem Partner auf Wanderschaft begeben würden.
Die Absicht ist hier offensichtlich: Wolfsfrei geschossene Gebiete sollen durch die gezielte Tötung reproduktionsfähiger Wölfe und neu zuwandernder Wölfe dauerhaft wolfsfrei gehalten werden. Dass die niedersächsische Jagdzeitverlängerung ausgerechnet die Fortpflanzungszeit der Wölfe erfasst, halten wir kaum für einen Zufall.
Frau Staudte geriert sich ja gern als Tierschützerin, nimmt aber offenbar in Kauf, dass tragende Wölfinnen und wenige Monate alte Welpen/Jungwölfe getötet werden. Wir empfehlen ihr daher dringend einen Blick in § 17 des Tierschutzgesetzes und Art. 20a des Grundgesetzes.
https://wolfschutz-bibliothek.de/gesetze/nationales-recht/bundeslaender-landesrecht/niedersachsen/dvo-njagdg
Geheim halten, schießen, dann informieren?
Neben dem niedersächsischen Wolfsmanagementplan sind auch die von den Behörden verweigerten Umweltinformationen bereits Gegenstand gerichtlicher Klagen.
Seit dem 2. April 2026 wurden nach unseren Informationen 23 Schnellabschussverfahren (https://wolfschutz-bibliothek.de/images/VO%20zur%20Anderung%20der%20VO%20zur%20Durchfuhrung%20des%20nds.%20Jagdgesetzes.pdf) eingeleitet und zwei Interventionsgebiete ausgewiesen. Zu den nach dem NUIG beantragten Informationen verweigert das Niedersächsische Landwirtschaftsministerium als Oberste Jagdbehörde weiterhin die Auskunft.
Dabei besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an einer nachvollziehbaren Darstellung des aktuellen Standes der Monitoringdaten, der genetischen Nachweise in den betroffenen Territorien, der für die Wolfstötungen maßgeblichen Schadensereignisse sowie des vor Ort festgestellten Herdenschutzes.
Nach dem derzeit praktizierten Schnellabschussverfahren 2.0 werden Schadensmeldungen innerhalb kürzester Zeit an die für jagdliche Maßnahmen zuständigen Stellen weitergegeben. Die Öffentlichkeit, also auch andere Weidetierhalter und anerkannte Umwelt- und Naturschutzverbände erhalten jedoch keine Informationen.
Die Geheimhaltung der Wolfsabschüsse und die verzögerte Veröffentlichung von Nutztierrissereignissen über einen Zeitraum von sechs (!) Wochen beruhen auf einer internen Absprache zwischen dem Niedersächsischen Landwirtschaftsministerium, dem Niedersächsischen Umweltministerium und der Landesjägerschaft Niedersachsen. Das Schreiben findet ihr hier:
https://wolfschutz-bibliothek.de/canis-lupus-politicus/verrat-am-wolf/niedersachsens-oberste-behoerden-tanzen-nach-der-pfeife-eines-jagdlobbyisten
Der Verdacht liegt nahe, dass durch die verzögerte Veröffentlichung der Nutztierrissdaten verdeckt werden soll, ob bei den sogenannten Schnellabschussverfahren überhaupt ein hinreichender Herdenschutz vorhanden war, der den vom Bundesamt für Naturschutz (BfN) empfohlenen Schutzstandards entsprach.
Die Behörden begründen die Informationsverweigerung mit abstrakt behaupteten Gefahren, ohne nachvollziehbar darzulegen, welche konkrete Person durch welche konkret begehrte Information mit welcher Wahrscheinlichkeit und in welcher Weise erheblich beeinträchtigt würde oder wurde
.Die sechswöchige Geheimhaltungsfrist entbehrt einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage. Eine interne Absprache zwischen Ministerien und Landesjägerschaft kann jedoch gesetzliche Informationspflichten nicht außer Kraft setzen
.Staatliche Stellen sind zur Beachtung des Umweltinformationsrechts verpflichtet. Sie können nicht nach eigenem Belieben darüber entscheiden, wann sie der Öffentlichkeit Informationen über irreversible Eingriffe in geschützte Wildtierpopulationen zur Verfügung stellen. Das ist Willkür!
Das gilt erst recht, wenn die Informationsverweigerung dazu führt, dass anerkannte Umweltverbände ihre gesetzlichen Klagerechte sodann nicht effektiv wahrnehmen können.
Geheimhaltung verhindert effektiven Rechtsschutz
Die Tötung eines Wolfes kann nicht rückgängig gemacht werden. Nach erfolgtem Abschuss kann auch ein gerichtlicher Eilbeschluss das getötete Tier nicht wieder zum Leben erwecken.
Die nachträgliche Bekanntgabe von Abschüssen ermöglicht lediglich eine rückblickende Kontrolle, nicht aber vorbeugenden Rechtsschutz gegen möglicherweise rechtswidrige, irreversible Maßnahmen.
Genau darin liegt das rechtsstaatliche Problem dieser Geheimhaltungspraxis.
Art. 9 Abs. 4 der Aarhus-Konvention verlangt wirksame und rechtzeitige Rechtsschutzverfahren in Umweltangelegenheiten. Ergänzend gewährleistet Art. 47 der EU-Grundrechtecharta effektiven gerichtlichen Rechtsschutz im Anwendungsbereich geltenden Unionsrechts.
Die bloße nachträgliche Bekanntgabe eines Schnellabschusses oder Bekanntgabe von Interventionsgebieten genügt diesen Anforderungen hingegen nicht.
Hinzu kommt, dass das Landwirtschaftsministerium die genauen räumlichen Abgrenzungen der Jagdgebiete ebenfalls nicht veröffentlicht und auch die Übersicht der Nutztierschäden wird erst mit einem zeitlichen Verzug von sechs Wochen aktualisiert. Damit wird eine rechtzeitige und sachgerechte Überprüfung der durch Naturschutz Verbände Maßnahme vorsätzlich vereitelt.
Wir sehen in der vereinbarten Geheimhaltungspraxis eine gezielte Behinderung der gesetzlichen garantierten Kontroll- und Klagerechte staatlich anerkannter Umwelt- und Naturschutzverbände.
Sollte durch diese Praxis die Möglichkeit gerichtlicher Rechtsbehelfe eingeschränkt oder diese vereitelt werden, stehen auch die Anforderungen aus Art. 19 Abs. 4 GG im Raum. Wir werden deshalb gegebenenfalls auch die Voraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde dahingehend prüfen.
Recht und Gesetz gelten auch für niedersächsische Ministerien!
Staatliche Stellen – auch in Niedersachsen – haben eine besondere rechtsstaatliche Vorbildfunktion zu erfüllen. Ihre Aufgabe besteht darin, Recht und Gesetz zu beachten, statt durch eine rechtlich höchst fragwürdige Geheimhaltungspraxis die Tötung streng geschützter Wildtiere zu ermöglichen und zugleich die Wahrnehmung gesetzlicher Kontroll- und Klagerechte anerkannter Umweltverbände zu verhindern.
Art. 20 Abs. 3 GG bindet die vollziehende Gewalt an Gesetz und Recht. Dazu gehört auch die Beachtung des vorrangigen Unionsrechts. Dass diese elementare rechtsstaatliche Verpflichtung beim niedersächsischen Landwirtschaftsministerium und beim Umweltministerium offenbar hinter jagdpolitischen Interessen zurücksteht, ist ein Armutszeugnis für eine rechtsstaatliche Verwaltung.
Missachtung unionsrechtlicher Schutzpflichten, Geheimhaltung von Umweltinformationen und Behinderung effektiven Rechtsschutzes – ja, Niedersachsen, das ist groß! Nur leider kein Ruhmesblatt für einen Rechtsstaat. Niedersachsen, das ist eine Schande!
Geradezu erbärmlich finden wir das Verhalten des Umweltministeriums und des Landwirtschaftsministeriums beim Herdenschutz. Seit Jahren gelingt es beiden Ministerien nicht, die von der EU-Kommission zur Verfügung gestellten Fördermittel abzurufen und die flächendeckende Umsetzung wirksamer Herdenschutzmaßnahmen sicherzustellen.
Statt die Ursachen von Nutztierrissen durch konsequenten Herdenschutz zu bekämpfen, setzt die niedersächsische Wolfspolitik lieber auf die anlasslose Bejagung von Wölfen. Dass ausgerechnet staatliche Stellen, die zur Wahrung des Natur- und Artenschutzrechts verpflichtet sind, in Zeiten des Artensterbens eine solche Politik betreiben, ist nicht nur fachlich und ethisch verwerflich, sondern wirft grundlegende Fragen nach der Rechtmäßigkeit ihres Verwaltungshandelns auf.
Eine demokratische Verwaltung hat nicht die Aufgabe, gemeinsam mit Jagdverbänden Strategien zu entwickeln, mit denen Umweltinformationen so lange zurückgehalten werden, bis gerichtlicher Rechtsschutz praktisch ins Leere läuft.
Gerade das gesetzlich anerkannte Verbandsklagerecht dient dazu, staatliches Handeln auf seine Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen. Es ist ein wesentliches Instrument der Umweltdemokratie und darf nicht durch behördliche Geheimhaltung unterlaufen werden.
Der Freundeskreis freilebender Wölfe e. V. wird sich dieser Praxis weiterhin mit allen verfügbaren rechtlichen Mitteln entgegenstellen.
Denn auch für Niedersachsens Oberste Jagdbehörde gilt: Nicht politische Interessen, interne Absprachen oder die Wünsche der Jagdlobby bestimmen die Grenzen staatlichen Handelns, sondern Recht und Gesetz.
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