Hintergründe und Standpunkte

Bild Wolf © Cornelia Arens - KlickFaszination

Stellungnahme Freundeskreis freilebender Wölfe e.V. - AG West - zu geplanten Wolfstötungen in Nordrhein-Westfalen


05.10.2026 - Sehr geehrte Damen und Herren,
An die MitarbeiterInnen der Oberen Jagdbehörde
An die MitarbeiterInnen des Landwirtschaftsministeriums


der Freundeskreis freilebender Wölfe e. V., AG West, weist Sie ausdrücklich darauf hin, dass eine (erneute) Anordnung oder Genehmigung zur Tötung eines Wolfs im Kreis Siegen-Wittgenstein, insbesondere des Wolfs GW 1896m, rechtswidrig wäre, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen nicht nachweislich erfüllt sind.

Wir verweisen hierzu insbesondere auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. Juli 2026 – 16 B 674/26. Gegenstand dieses Verfahrens war gerade die Genehmigung zur Tötung des Wolfs GW1896m oder eines vergleichbaren männlichen adulten Wolfs.
Das OVG NRW bestätigte die Entscheidung des VG Arnsberg und beanstandete die Abschussgenehmigung wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das Gericht stellte ausdrücklich fest, dass wirksame Herdenschutzmaßnahmen als milderes Mittel in die Prüfung einzubeziehen sind. Die Behörde konnte insbesondere nicht belegen, dass GW1896m gelernt hatte, ordnungsgemäßen Herdenschutz zu überwinden. Von den untersuchten Schadensfällen hatte vielmehr nur in einem Fall ein mangelfreier Grundschutz bestanden. Ebenso wenig hatte die Behörde hinreichend geprüft, welche Herdenschutzmaßnahmen in den betroffenen Revieren vorhanden oder umsetzbar waren (OVG NRW, Beschl. v. 13.07.2026 – 16 B 674/26, insbesondere Rn. 13, 20–30).
Auch wirtschaftliche Erwägungen rechtfertigen es nicht, wirksame Herdenschutzmaßnahmen ohne Weiteres zugunsten einer Tötung auszuschließen. Der EuGH hat klargestellt, dass nichtletale präventive Maßnahmen einschließlich Zäunen, Herdenschutzhunden und Behirtung zu prüfen sind. Die Kosten einer technisch durchführbaren Alternative dürfen berücksichtigt werden, sind aber nicht ausschlaggebend; eine geeignete Alternative darf insbesondere nicht allein wegen hoher Kosten verworfen werden (EuGH, Urt. v. 11.07.2024 – C-601/22, WWF Österreich u. a., Rn. 78–82).

Für die nunmehr unionsrechtlich nach Art. 14 FFH-Richtlinie zu beurteilende Entnahme von Wölfen gilt darüber hinaus, dass jede Nutzung mit der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands vereinbar sein muss. Wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Gesichtspunkte stellen keine eigenständige Ausnahme von dieser Verpflichtung dar (EuGH, Urt. v. 12.06.2025 – C-629/23, Eesti Suurkiskjad, insbesondere Rn. 67–71).

Unabhängig davon besteht in Deutschland weiterhin der nationale besondere und strenge Schutz des Wolfs.
Canis lupus ist für Deutschland weiterhin in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführt. Damit handelt es sich gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. a sowie Nr. 14 Buchst. a BNatSchG weiterhin um eine besonders und streng geschützte Art.
Nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, einem wild lebenden Tier einer besonders geschützten Art nachzustellen, es zu fangen, zu verletzen oder zu töten.

Diese artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote werden nicht allein dadurch verdrängt, dass der Wolf zusätzlich dem Jagdrecht unterstellt worden ist. § 37 Abs. 2 BNatSchG begründet keinen allgemeinen und voraussetzungslosen Vorrang des Jagdrechts vor dem besonderen Artenschutzrecht.
Hierzu hat bereits der VGH Baden-Württemberg entschieden, dass Jagdrecht und Artenschutzrecht grundsätzlich gleichrangige Regelungsmaterien darstellen und aus der Unberührtheitsklausel kein genereller Vorrang des 
Jagdrechts folgt (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 01.12.1997 – 5 S 1486/96). Entsprechend haben der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz (Urt. v. 20.11.2000 – VGH N 2/00) sowie ausdrücklich auch das OLG Köln 
für die strafrechtliche Beurteilung entschieden, dass kein genereller Vorrang des Jagdrechts gegenüber den artenschutzrechtlichen Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes besteht (OLG Köln, Beschl. v. 05.03.2010 – 
83 Ss 102/09).

Daraus folgt nach unserer Rechtsauffassung zugleich eine erhebliche strafrechtliche Relevanz.
Wer entgegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG vorsätzlich ein wild lebendes Tier einer streng geschützten Art tötet, verwirklicht über § 69 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b BNatSchG den Straftatbestand des § 71 Abs. 1 BNatSchG. 
Dieser ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bedroht.
Die vorsätzliche Tötung eines als Wolf erkannten Tieres erfüllt dabei zunächst die tatsächliche Handlung des vorsätzlichen Tötens. Ob sich ein Beteiligter darauf berufen kann, von der Rechtmäßigkeit der Tötung ausgegangen zu sein, ist davon zu unterscheiden und gegebenenfalls nach den Vorschriften über den Verbotsirrtum gemäß § 17 StGB zu beurteilen.
Die strafrechtliche Prüfung beschränkt sich zudem nicht auf die Person, die den Schuss tatsächlich abgibt.
Wer eine vorsätzliche rechtswidrige Tötung selbst oder durch einen anderen begeht, kann nach § 25 StGB als Täter verantwortlich sein. Wer einen anderen vorsätzlich zu einer solchen Tat bestimmt, kann sich nach § 26 StGB wegen Anstiftung strafbar machen; wer hierzu vorsätzlich Hilfe leistet, nach § 27 StGB wegen Beihilfe.

Wir haben Sie hiermit über die rechtliche Lage aufgeklärt und daher handeln Sie nicht unwissend sondern voll in Verantwortung bezüglich einer rechtswidrigen Handlung.

Mit freundlichen Grüßen
IA.
Thomas Scharfenberg
Fasanenweg 70
33142 Büren
für
Freundeskreis freilebender Wölfe e.V.
AG West


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