WICHTIGER JURISTISCHER ERFOLG
FÜR DEN WOLFSSCHUTZ

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) in München hat mit Beschluss vom 8. September 2026 die Berufung des Freundeskreises freilebender Wölfe e.V. im Fall des Wolfsrudels „Hohe Rhön“ zugelassen.
Worum geht es?
Die Regierung von Unterfranken hatte im August 2024 die Tötung von zwei erwachsenen Wölfen des Rudels „Hohe Rhön“ genehmigt. Die Genehmigung war nur bis Ende August 2024 gültig. Der Freundeskreis erfuhr erst Anfang September von der Abschussgenehmigung – also zu einem Zeitpunkt, als diese bereits abgelaufen war. Ein rechtzeitiger Eilantrag gegen den Abschuss war damit nicht mehr möglich.
Deshalb erhoben wir vor dem Verwaltungsgericht Würzburg eine sogenannte Fortsetzungsfeststellungsklage. Vereinfacht gesagt wollten wir gerichtlich feststellen lassen: War diese Abschussgenehmigung rechtswidrig – auch wenn sie inzwischen abgelaufen ist?
Genau für solche Fälle gibt es bereits wichtige Rechtsprechung.
Besonders bedeutsam ist das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 19. Februar 2025 – 1 LB 175/23 OVG. Dort ging es ebenfalls um eine Wolfs-Abschussgenehmigung, die bereits vollzogen worden war, bevor der Umweltverband überhaupt wirksam gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen konnte.
Das OVG bestätigte in diesem Fall ein berechtigtes Interesse an einer nachträglichen gerichtlichen Überprüfung. Von besonderer Bedeutung war dabei, dass die Wolfsentnahme kurzfristig und weitgehend vor der Öffentlichkeit abgeschirmt vollzogen worden war.
👉 OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19.02.2025 – 1 LB 175/23 OVG:
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Auch das VG Lüneburg hatte bereits mit Urteil vom 24. Mai 2024 – 2 A 366/21 eine Fortsetzungsfeststellungsklage einer anerkannten Umweltvereinigung gegen eine erledigte Wolfs-Abschussgenehmigung für zulässig gehalten.
👉 VG Lüneburg, Urteil vom 24.05.2024 – 2 A 366/21:
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Das Verwaltungsgericht Würzburg hielt unsere Klage dagegen letztlich für unzulässig und ließ auch keine Berufung zu. Dagegen haben wir uns gewehrt. Und jetzt hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Berufung zugelassen. Der BayVGH stellte zunächst einen erheblichen Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts Würzburg fest: Das Gericht hatte sein Urteil bereits am 8. April 2025 gefällt, obwohl es den Beteiligten zuvor noch eine Schriftsatzfrist bis zum 30. April 2025 eingeräumt hatte.
Der BayVGH sieht darin einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör. Damit geht das Verfahren jetzt in die nächste Runde.
⚖️ Warum ist dieser Fall so wichtig?
Weil es um eine grundsätzliche Frage des Rechtsschutzes im Natur- und Artenschutz geht.
Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz – kurz UmwRG – ermöglicht anerkannten Umwelt- und Naturschutzvereinigungen, bestimmte umweltbezogene Behördenentscheidungen gerichtlich überprüfen zu lassen, ohne selbst in eigenen Rechten verletzt sein zu müssen.
Genau dieses Verbandsklagerecht ermöglicht es Organisationen wie dem Freundeskreis freilebender Wölfe e.V., für den Schutz der Wölfe vor Gericht zu ziehen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat ausdrücklich bestätigt, dass einer nach § 3 UmwRG anerkannten Umweltvereinigung grundsätzlich ein Verbandsklagerecht nach § 2 UmwRG zustehen kann. Bei einer bereits erledigten Entscheidung muss allerdings zusätzlich ein sogenanntes Fortsetzungsfeststellungsinteresse bestehen.
👉 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 02.11.2017 – 7 C 26.15:
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Und genau deshalb ist unsere Frage so wichtig:
Können Behörden gerichtliche Kontrolle faktisch dadurch verhindern, dass Abschussgenehmigungen geheim gehalten werden, nur sehr kurz gelten, nicht rechtzeitig bekannt gemacht werden und bereits erledigt sind, bevor ein Naturschutzverband überhaupt wirksamen Rechtsschutz erlangen kann?
Wie das bereits genannte Urteil des OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 19. Februar 2025 – 1 LB 175/23 OVG zeigt, kann gerade eine kurzfristig und weitgehend unter Ausschluss der Öffentlichkeit vollzogene Wolfsentnahme ein berechtigtes Interesse an einer nachträglichen gerichtlichen Überprüfung begründen. Das zeigt zugleich, warum man bei der Rechtsprechung genau unterscheiden muss:
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat in einem anderen Wolfsverfahren ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse verneint. Dort hatte der Umweltverband jedoch bereits vor Ablauf der Genehmigung gerichtlichen Eilrechtsschutz erhalten und eine intensive gerichtliche Prüfung der Abschussgenehmigung stattgefunden.
👉 Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 09.05.2025 – 4 LB 108/24:
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Das ist ein erheblicher Unterschied zu einem Fall, in dem ein Naturschutzverband von einer Abschussgenehmigung erst erfährt, nachdem sie bereits abgelaufen oder sogar vollzogen ist. Genau diese Rechtsfrage wird nun im Berufungsverfahren eine wichtige Rolle spielen.
🐺 Und noch etwas ist in diesem Zusammenhang wichtig: Seit 2026 unterliegt der Wolf zusätzlich dem Bundesjagdgesetz. Daraus wird auch seitens des niedersächsischen Landwirtschaftsministeriums die befremdliche Schlussfolgerung gezogen:
„Der Wolf ist jetzt jagdbar, also fällt er nicht mehr unter das Artenschutzrecht.“ Oder sogar: „Weil der Wolf jetzt dem Jagdrecht unterliegt, können Umweltverbände gegen entsprechende Entscheidungen nicht mehr nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz klagen.“
Diese pauschale Schlussfolgerung ist rechtlich nicht haltbar, weil die betreffenden Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes nicht geändert wurden. Die deutsche Population des Wolfs ist auch nach der derzeit geltenden Fassung der EU-Artenschutzhandelsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 338/97), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2026/1383, in deren Anhang A aufgeführt. Damit fällt der Wolf unter die nationalen Begriffsbestimmungen der besonders und streng geschützten Arten gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. a und Nr. 14 Buchst. a BNatSchG.
Der Wolf ist also nach dem Bundesnaturschutzgesetz weiterhin eine besonders geschützte und eine streng geschützte Art!
Die Aufnahme des Wolfs in das Jagdrecht und die Verschiebung von Anhang IV auf Anhang V FFH-Richtlinie haben daran nichts geändert.
Dies ist unionsrechtlich zulässig und entspricht der sogenannten Schutzverstärkungsklausel nach
Artikel 193 AEUV. Die
Richtlinie (EU) 2025/1237, mit der der Wolf vom Anhang IV der FFH-Richtlinie in den Anhang V verschoben wurde, weist selbst in Erwägungsgrund 6 darauf hin: „Als Instrument im Umweltbereich ermöglicht es die Richtlinie 92/43/EWG [FFH-Richtlinie] den Mitgliedstaaten, gemäß Artikel 193 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union [AEUV] verstärkte Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen, solange diese mit den Verträgen vereinbar sind. Für die Zwecke der Richtlinie 92/43/EWG steht es den Mitgliedstaaten daher weiterhin frei, ungeachtet der durch die vorliegende Richtlinie eingeführten Änderung, den Schutzstatus des Wolfs auf dem Schutzniveau für streng geschützte Tierarten aufrechtzuerhalten.“
Auch Jagdrecht kann Umweltrecht im Sinne des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes sein.
Und dafür gibt es inzwischen eine sehr deutliche Entscheidung – ausgerechnet vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof. Der BayVGH entschied am 16. Dezember 2025, dass auch ein behördlich bestätigter jagdrechtlicher Abschussplan eine Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG sein kann. Das Gericht stellte ausdrücklich fest, dass Vorschriften des Bundesjagdrechts umweltbezogene Rechtsvorschriften sein können und verwies dabei unter anderem auf Artenvielfalt, Naturschutz und Landschaftspflege.
👉 BayVGH, Beschluss vom 16.12.2025 – 19 B 24.1898, „Rechtswidriger gemeinsamer Gamswildabschussplan für Poolreviere einer Hegegemeinschaft“:
Entscheidung bei Bayern.Recht ansehen
Der BayVGH formuliert dabei einen für die Diskussion entscheidenden Grundsatz: Für § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG genügt es, dass bei einer Zulassungsentscheidung umweltbezogene Rechtsvorschriften anzuwenden sind. Und das Gericht macht ausdrücklich klar, dass das Jagdrecht zahlreiche Berührungspunkte mit dem Naturschutzrecht aufweist. Mit anderen Worten:
„Jagdrecht“ bedeutet nicht „umweltrechtsfreier Raum“.
Das ist keine politische Meinung unseres Vereins, sondern Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung.
Auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat bereits mehrfach entschieden, dass Wolfs-Abschussgenehmigungen dem weiten Auffangtatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG unterfallen.
So etwa: 👉 Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 05.09.2024 – 4 ME 122/24: Entscheidung ansehen
Das Gericht verweist darin ausdrücklich auf seine frühere Rechtsprechung und stellt klar, dass eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung zur Tötung eines Wolfes unter den weiten Auffangtatbestand des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes fällt.
Und wer jetzt meint, das seien alles alte Geschichten aus der Zeit vor der Aufnahme des Wolfs ins Jagdrecht, sollte sich diesen Fall ansehen:
https://wolfschutz-bibliothek.de/gesetze/nationales-recht/rechtsprechung-deutscher-gericht-zum-wolf/oberverwaltungsgericht-nrw-16-b-674-26-zum-wolf-gw1896m
Geradezu eklatant ist, dass das niedersächsische Landwirtschaftsministerium unsere Klagebefugnis und Informationsrechte – ebenso wie die anderer Verbände und Bürger – mit genau solchen Argumenten infrage stellt.
Es vertritt sogar die Auffassung, durch die Aufnahme des Wolfs in das Jagdrecht falle dieser nicht mehr unter das Artenschutzrecht und entsprechende Entscheidungen fielen deshalb nicht mehr in den Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes. Auch beim Umweltinformationsrecht wird ähnlich argumentiert: Informationen über Wölfe und Wolfsabschüsse sollen plötzlich keine Umweltinformationen mehr sein, weil der Wolf jetzt eine „jagdbare Art“ sei.
Auch das überzeugt rechtlich nicht. Das Niedersächsische Umweltinformationsgesetz stellt nicht darauf ab, ob ein Tier „jagdbar“ ist. Umweltinformationen sind unter anderem Informationen über Arten, biologische Vielfalt und Maßnahmen, die sich auf diese Arten auswirken. Und interessanterweise hat der BayVGH in seiner Entscheidung vom 16. Dezember 2025 – 19 B 24.1898 genau darauf Bezug genommen:
Der Gerichtshof verweist ausdrücklich darauf, dass § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG die Artenvielfalt und ihre Bestandteile als Umweltbestandteile erfasst. Eine behördliche Entscheidung über die Tötung eines Wolfes verliert deshalb nicht dadurch ihren Umweltbezug, dass man den Wolf zusätzlich in ein Jagdgesetz schreibt.
Ein Wolf hört schließlich biologisch nicht auf, Bestandteil der Artenvielfalt zu sein, nur weil der Gesetzgeber ihn aus politischen Gründen ins Bundesjagdgesetz aufgenommen hat.
Und für den Fall, dass ihr es noch nicht wusstet: In § 2 Bundesjagdgesetz stehen z. B. auch Luchs, Wildkatze und Fischotter. Stehen diese Arten deshalb auch nicht unter Artenschutz? Nur beim Wolf werden solche Nebelkerzen verbreitet, während verantwortliche Behörden und Politiker schweigen. Die Geister, die sie riefen …
Wenn dies tatsächlich die Rechtsauffassung des zuständigen Referats oder Abteilungsleiters im niedersächsischen Landwirtschaftsministerium sein sollte, ist das angesichts des Gesetzeswortlauts und der inzwischen vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung fachlich nicht nachvollziehbar. Da diese umweltrechtlichen Fragen bereits mehrfach Gegenstand gerichtlicher Verfahren waren und die maßgeblichen Rechtsfragen längst geklärt sind, wärmt das niedersächsische Landwirtschaftsministerium bewusst alte Kamellen auf, um die Verfahren zu verschleppen. Ziel ist es, die geheim gehaltenen Schnellabschüsse von Wölfen möglichst lange fortsetzen zu können und einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle zu entziehen.
Wir werden deshalb weiterhin darauf bestehen und dies auch mit rechtlichen Mitteln einfordern, dass Behördenentscheidungen über die Tötung von Wölfen transparent, überprüfbar und gerichtlich kontrollierbar bleiben.
Denn Natur- und Artenschutzrecht ohne effektiven Rechtsschutz verkommt zur bloßen Fassade – und öffnet politisch geduldeter, von Behörden unterstützter und jagdlobbygesteuerter Willkür Tür und Tor.
🐺 Wir bleiben dran.
